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| - | § 650b | ||
| - | Änderung des Vertrags; Anordnungsrecht des Bestellers | ||
| - | (1) 1Begehrt der Besteller | ||
| - | 1. eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs (§ 631 Absatz 2) oder | ||
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| - | 2. eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist, | ||
| - | streben die Vertragsparteien Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung an. 2Der Unternehmer ist verpflichtet, | ||
| - | (2) 1Erzielen die Parteien binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Unternehmer keine Einigung nach Absatz 1, kann der Besteller die Änderung in Textform anordnen. 2Der Unternehmer ist verpflichtet, | ||
| - | § 650c | ||
| - | Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach § 650b Absatz 2 | ||
| - | (1) 1Die Höhe des Vergütungsanspruchs für den infolge einer Anordnung des Bestellers nach § 650b Absatz 2 vermehrten oder verminderten Aufwand ist nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, | ||
| - | (2) 1Der Unternehmer kann zur Berechnung der Vergütung für den Nachtrag auf die Ansätze in einer vereinbarungsgemäß hinterlegten Urkalkulation zurückgreifen. 2Es wird vermutet, dass die auf Basis der Urkalkulation fortgeschriebene Vergütung der Vergütung nach Absatz 1 entspricht. | ||
| - | (3) 1Bei der Berechnung von vereinbarten oder gemäß § 632a geschuldeten Abschlagszahlungen kann der Unternehmer 80 Prozent einer in einem Angebot nach § 650b Absatz 1 Satz 2 genannten Mehrvergütung ansetzen, wenn sich die Parteien nicht über die Höhe geeinigt haben oder keine anderslautende gerichtliche Entscheidung ergeht. 2Wählt der Unternehmer diesen Weg und ergeht keine anderslautende gerichtliche Entscheidung, | ||
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bgb/bgb.1764673086.txt.gz · Zuletzt geändert: von vitalij
