bgb:bgb
Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
| Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende ÜberarbeitungNächste Überarbeitung | Vorhergehende Überarbeitung | ||
| bgb:bgb [2025/12/02 11:02] – vitalij | bgb:bgb [Unbekanntes Datum] (aktuell) – gelöscht - Externe Bearbeitung (Unbekanntes Datum) 127.0.0.1 | ||
|---|---|---|---|
| Zeile 1: | Zeile 1: | ||
| - | === § 650b Änderung des Vertrags; Anordnungsrecht des Bestellers === | ||
| - | (1) | ||
| - | * Begehrt der Besteller | ||
| - | 1. eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs (§ 631 Absatz 2) oder | ||
| - | 2. eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist, | ||
| - | * streben die Vertragsparteien Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung an. | ||
| - | * Der Unternehmer ist verpflichtet, | ||
| - | * Macht der Unternehmer betriebsinterne Vorgänge für die Unzumutbarkeit einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 geltend, trifft ihn die Beweislast hierfür. | ||
| - | * Trägt der Besteller die Verantwortung für die Planung des Bauwerks oder der Außenanlage, | ||
| - | * Begehrt der Besteller eine Änderung, für die dem Unternehmer nach § 650c Absatz 1 Satz 2 kein Anspruch auf Vergütung für vermehrten Aufwand zusteht, streben die Parteien nur Einvernehmen über die Änderung an; Satz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. | ||
| - | |||
| - | (2) | ||
| - | * Erzielen die Parteien binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Unternehmer keine Einigung nach Absatz 1, kann der Besteller die Änderung in Textform anordnen. | ||
| - | * Der Unternehmer ist verpflichtet, | ||
| - | * Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. | ||
| - | |||
| - | |||
| - | === § 650c Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach § 650b Absatz 2 === | ||
| - | |||
| - | (1) | ||
| - | * Die Höhe des Vergütungsanspruchs für den infolge einer Anordnung des Bestellers nach § 650b Absatz 2 vermehrten oder verminderten Aufwand ist nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, | ||
| - | * Umfasst die Leistungspflicht des Unternehmers auch die Planung des Bauwerks oder der Außenanlage, | ||
| - | |||
| - | (2) | ||
| - | * Der Unternehmer kann zur Berechnung der Vergütung für den Nachtrag auf die Ansätze in einer vereinbarungsgemäß hinterlegten Urkalkulation zurückgreifen. | ||
| - | * Es wird vermutet, dass die auf Basis der Urkalkulation fortgeschriebene Vergütung der Vergütung nach Absatz 1 entspricht. | ||
| - | |||
| - | (3) | ||
| - | * Bei der Berechnung von vereinbarten oder gemäß § 632a geschuldeten Abschlagszahlungen kann der Unternehmer 80 Prozent einer in einem Angebot nach § 650b Absatz 1 Satz 2 genannten Mehrvergütung ansetzen, wenn sich die Parteien nicht über die Höhe geeinigt haben oder keine anderslautende gerichtliche Entscheidung ergeht. | ||
| - | * Wählt der Unternehmer diesen Weg und ergeht keine anderslautende gerichtliche Entscheidung, | ||
| - | * Zahlungen nach Satz 1, die die nach den Absätzen 1 und 2 geschuldete Mehrvergütung übersteigen, | ||
| - | * § 288 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und § 289 Satz 1 gelten entsprechend. | ||
bgb/bgb.1764673321.txt.gz · Zuletzt geändert: von vitalij
