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gebaeudetechnik:rechtliches:rechtliches

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-====== Baugefährdung ====== 
-In § 319 Abs. 1 des Strafgesetzbuches zum Straftatbestand der Baugefährdung steht folgendes: 
- § 319 Baugefährdung: 
- (1) Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 
- 
-Aus <https://www.liebert-roeth.de/de/rechtsgebiete/baurecht/122-allgemein-anerkannte-regeln-der-technik-erklaert>  
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-====== Abnahme und anerkannte Regeln der Technik ====== 
- 
-Wer trägt das Risiko der Änderung der anerkannten Regeln der Technik? 
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-Nach den derzeit geltenden Bestimmungen, insbesondere nach § 13 Nr. 1 VOB/B bzw. § 633 BGB, ist der Bauunternehmer verpflichtet, dem Besteller das Werk frei von Mängeln zu verschaffen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Werk zum Zeitpunkt der Abnahme den anerkannten Regeln der Technik entsprechen muss. Das gilt auch dann, wenn die eigentlichen Vereinbarungen, d.h., die vereinbarten Leistungen hinter den anerkannten Regeln der Technik zurückbleiben. Das bedeutet, werden Leistungen vereinbart, die bei Ausführung einen Stand erreichen, der nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht, ist das Werk auch dann mangelhaft, wenn der Unternehmer diese Leistungen vollständig erbracht hat. In einer neueren Entscheidung betont der BGH, dass der Auftragnehmer im Rahmen eines Vertrages, in den die VOB/B einbezogen sind, gemäß § 13 Nr. 1 VOB/B zum Zeitpunkt der Abnahme ein Bauwerk schuldet, das einerseits der vereinbarten Beschaffenheit entspricht, andererseits aber auch den anerkannten Regeln der Technik genügen muss. Hier besteht dann immer das Konfliktpotential, wenn die ausgeschriebenen Leistungen dazu führen, dass die anerkannten Regeln der Technik nicht eingehalten werden. Der Unternehmer muss dann Bedenken anmelden und eine Entscheidung des Bauherren einholen. Er kann den Mängeleinreden des Bauherren nicht entgegenhalten, dass er nach den Vorgaben des Bauherren gebaut hat, wenn diese den anerkannten Regeln der Technik nicht entsprachen. Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn trotz entsprechendem Hinweis der Auftraggeber auf die Ausführung gemäß Leistungsbeschreibung besteht. 
- 
-Aus <https://www.etl-rechtsanwaelte.de/aktuelles/wer-traegt-das-risiko-der-aenderung-der-anerkannten-regeln-der-technik>  
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gebaeudetechnik/rechtliches/rechtliches.1766395665.txt.gz · Zuletzt geändert: von vitalij