Inhaltsverzeichnis
VOB
Einführung
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Die Vergabe- und Vertragsordnung f r Bauleistungen (VOB) ist ein vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss f r Bauleistungen erarbeitetes und fortgeschriebenes dreiteiliges Klauselwerk f r die Vergabe und Vertragsbedingungen bei Bauauftr gen. Sie ist f r Bauauftr ge der ffentlichen Hand in Deutschland verpflichtend, wird aber auch bei privaten Bauvertr gen vielfach angewandt. Aus <https://de.wikipedia.org/wiki/Vergabe-_und_Vertragsordnung_f%C3%BCr_Bauleistungen>
Ausführungsplanung und Montageplanung
www.ghv-guetestelle.de
https://www.ghv-guetestelle.de/media/2006-12_dib_montageplaene.pdf
https://www.vob.de/magazin/vob-werk-und-montageplanung/
Werkstattpläne und Montagepläne: Was muss geprüft werden?
Montage- und Werkstattplanung: Wann Sie sie unter welchen Bedingungen erstellen können
Baurecht
Fristen
Gewährleistungsfrist
| Regelwerk | Jahre | Ab wann |
|---|---|---|
| VOB | 4 wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde | beginnt mit der Gesamt- bzw. Teilabnahme eines Bauwerks Aus https://bau-master.com/baublog/gewaehrleistung-nach-vob/ |
| BGB | 5 |
Die Gewährleistungsfrist nach VOB/B beginnt mit der Gesamt- bzw. Teilabnahme eines Bauwerks. Üblicherweise beträgt sie 4 Jahre, wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde. Wird in dieser Zeit ein Mangel gerügt, unterbricht das die Gewährleistungsfrist.
Fristenrechner
liefern und montieren
Warum finde ich in den Texten nie „liefern und montieren“? Der Vertrag, der mit den auf der VOB basierenden Teilleistungsbeschreibungen zustande kommt, ist in seiner Natur ein Werkvertrag im Sinne des BGB. Dieser hat den Erfolg der beschriebenen Leistung zum Gegenstand. „BGB § 631 Werkvertrag, Hauptpflichten 1. Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. 2. Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.“ Sofern im Bauvertrag die VOB vereinbart wird, behält auch diese den werkvertraglichen Charakter des Vertrages bei. Aus ihr geht hervor, dass in den Leistungsbeschreibungen nur der Erfolg einer Bauleistung ((§1 VOB/A : „Bauleistungen sind Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird“) beschrieben wird. Durch §1 Nr. 1 Satz 2 VOB/B wird mit der VOB/B auch die VOB/C im Vertrag vereinbart. Damit müssen die dort genannten Nebenleistungen erbracht und nicht besonders aufgeführt werden.„ Das STLB-Bau orientiert sich an den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen in der VOB/C. Grundsätzlich ist daher auch im STLB-Bau die gebrauchsfertige Leistung beschrieben. Dies bedeutet, dass regelmäßig die fertige Leistung erwartet wird. Eingeschlossen sind somit auch die Lieferung der Stoffe nach VOB/C ATV DIN 18299 und alle Tätigkeiten wie herstellen, montieren, anschließen usw., die zur restlosen Erfüllung der Leistung gehören, auch wenn diese nicht ausdrücklich erwähnt werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Leistungen in den Texten ausdrücklich als gesondert zu erbringen erwähnt sind.
Aus <https://www.stlb-bau-online.de/Public/home_Faq.aspx?topicId=2e25cc6f-6145-4cff-a863-05b6a270796c>
Alles Wichtige zum Werklieferungsvertrag Vom Bauvertrag § 650a BGB abzugrenzen sind Werklieferungsverträge nach § 650 BGB, bei denen der Unternehmer von ihm herzustellende bewegliche Sachen zu liefern hat. Die Herstellungsverpflichtung des Unternehmers unterscheidet diese Verträge von den Kaufverträgen nach § 433 BGB.
Aus <https://www.wolterskluwer.com/de-de/expert-insights/werklieferungsvertrag-alles-wichtige>
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B § 13
Mängelansprüche (1) 1Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. 2Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. 3Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, 1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst 2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann. (2) 1Bei Leistungen nach Probe gelten die Eigenschaften der Probe als vereinbarte Beschaffenheit, soweit nicht Abweichungen nach der Verkehrssitte als bedeutungslos anzusehen sind. 2Dies gilt auch für Proben, die erst nach Vertragsabschluss als solche anerkannt sind. (3) Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, haftet der Auftragnehmer, es sei denn, er hat die ihm nach § 4 Absatz 3 obliegende Mitteilung gemacht.
allgemein anerkannten Regeln der Technik
Zu den Grundlagen der allgemein anerkannten Regeln der Technik im Baugewerbe zählen:
• DIN-Normen des Deutschen Institutes für Normung e.V. • Einheitliche technische Baubestimmungen (ETB) • Allgemeinen technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) • Europäische Normen (EN) des Europäischen Komitees für Normung (CEN) • Technische Richtlinien des Vereins Deutscher Ingenieure (VDI) • Bestimmungen des Verbandes Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. (VDE) • Bestimmungen des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton • Bestimmungen vom Deutschen Verein des Gas- und Wasserfach (DVGW) • Unfallverhütungsvorschriften der Bauberufsgenossenschaften • Herstellervorschriften zur Verarbeitung eines bestimmten Produkts
Verhältnis der DIN-Normen zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik im Baugewerbe: Allgemein anerkannte Regeln der Bautechnik finden sich in Deutschland oft in DIN-Normen. Nach der Rechtsprechung besteht auch eine Vermutung dafür, dass eine DIN-Norm die allgemein anerkannten Regeln der Technik wider gibt. Das bedeutet, dass derjenige der behauptet eine DIN-Norm entspreche nicht (oder nicht mehr) den allgemein anerkannten Regeln der Technik, hierfür auch beweispflichtig ist.
