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gebaeudetechnik:verordnungen_und_richtlinien

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Musterbauordnung

Deutsches Institut für Bautechnik DiBt

Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVO-NBauO)

Feuerungsverordnung (FeuVO) Vom 25. September 2007

landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-FeuerAnlVHA2007rahmen/part/R

Verordnung über Prüfungen von sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BaySPruefV

Muster-Verordnung über Prüfungen von technischen Anlagen nach Bauordnungsrecht

Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen

Lüftungssachverständiger

Gemäß § 30 Abs. 3 DVO-NBauO ist der Bauherr bzw. Betreiber verpflichtet, die Überprüfung technischer Anlagen

· vor der erstmaligen Nutzung der Anlage,
· unverzüglich nach wesentlichen Änderungen und
· in Abständen von maximal drei Jahren

durchführen zu lassen. Dies gilt insbesondere (Abs. 2) für Lüftungsanlagen, CO-Warnanlagen, Rauchabzugs- und Druckbelüftungsanlagen, Feuerlöschanlagen, Alarmierungs- und Brandmeldeanlagen sowie Sicherheitsstromversorgungsanlagen. Darüber hinaus schreibt § 4 Abs. 2 BauSVO vor, dass der Prüfsachverständige seine Tätigkeit unparteiisch und gewissenhaft auszuüben hat. Er darf nicht beauftragt werden, wenn er selbst oder seine Mitarbeiter an Planung oder Errichtung der Anlage beteiligt waren oder aus sonstigen Gründen befangen sind. Daher darf der Prüfer nicht direkt vom ausführenden Auftragnehmer beauftragt werden; die Beauftragung erfolgt stets durch den Bauherrn bzw. Betreiber, um Neutralität und Unabhängigkeit zu gewährleisten.

Trinkwasserverordnung - TrinkwV

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