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Inhaltsverzeichnis
Musterbauordnung
Deutsches Institut für Bautechnik DiBt
Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVO-NBauO)
Feuerungsverordnung (FeuVO) Vom 25. September 2007
landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-FeuerAnlVHA2007rahmen/part/R
Verordnung über Prüfungen von sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BaySPruefV
Muster-Verordnung über Prüfungen von technischen Anlagen nach Bauordnungsrecht
Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen
Lüftungssachverständiger
Gemäß § 30 Abs. 3 DVO-NBauO ist der Bauherr bzw. Betreiber verpflichtet, die Überprüfung technischer Anlagen
· vor der erstmaligen Nutzung der Anlage, · unverzüglich nach wesentlichen Änderungen und · in Abständen von maximal drei Jahren
durchführen zu lassen. Dies gilt insbesondere (Abs. 2) für Lüftungsanlagen, CO-Warnanlagen, Rauchabzugs- und Druckbelüftungsanlagen, Feuerlöschanlagen, Alarmierungs- und Brandmeldeanlagen sowie Sicherheitsstromversorgungsanlagen. Darüber hinaus schreibt § 4 Abs. 2 BauSVO vor, dass der Prüfsachverständige seine Tätigkeit unparteiisch und gewissenhaft auszuüben hat. Er darf nicht beauftragt werden, wenn er selbst oder seine Mitarbeiter an Planung oder Errichtung der Anlage beteiligt waren oder aus sonstigen Gründen befangen sind. Daher darf der Prüfer nicht direkt vom ausführenden Auftragnehmer beauftragt werden; die Beauftragung erfolgt stets durch den Bauherrn bzw. Betreiber, um Neutralität und Unabhängigkeit zu gewährleisten.
Trinkwasserverordnung - TrinkwV
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